Steuerliche Fragen und Antworten für Tagesmütter

Egal ob die Einnahmen aus der Kinderbetreuung von den Kommunen, von den Eltern, oder sich, wie in den meisten Fällen, aus Zahlungen beider Parteien zusammensetzt, sie müssen stets als steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit angegeben und in einer jährlichen Steuererklärung dem Finanzamt angezeigt werden. Von dem zu versteuernden Betrag können Sachaufwendungen, die für die Arbeit nötig sind, abgezogen werden. Dazu gehört auch die Verpflegung für die zu betreuenden Kinder, Miete und Nebenkosten, Fahrtkosten für Ausflüge und das zusätzlich angeschaffte Inventar inclusive Spielzeug. Auch die regelmäßig geforderte Weiterbildung kann steuerlich geltend gemacht werden. Nachweisen muss die Tagesmutter ebenfalls, eine Kranken- Renten- und Pflege- sowie eine Unfallversicherung. Die Einkommenssteuererklärung ist immer bis zum 31. Mai des Folgejahres beim zuständigen Finanzamt einzureichen, es sei denn, durch weitere Einnahmen lohnt sich der Gang zu einem Steuerberater. In dem Fall hat jeder Selbständige mit der Abgabe der Steuererklärung Zeit bis zum 31. Dezember des Folgejahres. Einkommenssteuervorauszahlungen fallen nur bei entsprechend hohen Einnahmen an. Sie werden vom Finanzamt festgelegt, können aber bei nicht allzu hohem Verdienst in der Regel problemlos abgelehnt werden. Da die Kindertagespflege kein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung ist, fällt eine Gewerbesteuer nicht an. Auch von der Umsatzsteuerpflicht sind Tagesmütter nicht betroffen.