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Tagesmütter gleich Lebensmittelunternehmer?

Die bereits vor sechs Jahren von der EU beschlossenen Richtlinien bezüglich eines einheitlichen Hygienestandards in Europa, könnte sich jetzt auch auf die Arbeit von Tagesmüttern auswirken, wenn diese Kinder im eigenen Haus betreuen. Wenn dort die kleinen Schützlinge auch regelmäßig warme Speisen bekommen, werden Tagesmütter als „Lebensmittelunternehmer“ angesehen und müssten theoretisch die dafür vorgesehenen Hygienebedingungen erfüllen. Dazu gehören, wie allgemein in der Gastronomie üblich, zum Beispiel zwei getrennte Spülbecken, regelmäßige Kontrolle der Kühlschranktemperatur und Vorschriften für den Ablauf beim Kochen. Tagesmüttervereine wehren sich allerdings gegen die Einführung dieser unverbindlichen Richtlinie und verweisen zu Recht darauf, dass bei der Betreuung der Kinder in den Wohnräumen der Eltern diese Voraussetzungen auch nicht gegeben sind. Bleibt zu hoffen, dass die Vernunft über den Regelwahn siegt, sonst könnte das steigende Interesse an einer Arbeit als Tagesmutter, aufgrund der immer höheren Auflagen und Bedingungen, schnell wieder verpuffen.

Tagesmutter klagt gegen Bezahlung

Erstmals hat eine Tagesmutter gegen das für sie zuständige Jugendamt geklagt. Nach derzeitiger Gesetzeslage darf eine Tagesmutter nur maximal fünf Kinder gleichzeitig betreuen. Dafür zahlte das Jugendamt des Landkreises Heilbronn pro Kind und Stunde einen festgelegten Satz. Die Klägerin sieht das daraus generierte Einkommen als nicht ausreichend für ihre Arbeit an. Dazu kommt, dass sie als Tagesmutter gezwungen ist, ein Gewerbe anzumelden. Als Selbständige hat sie jedoch das Recht, die Höhe ihres gewünschten Einkommens selbst zu bestimmen. Am Freitag den 16. Dezember muß jetzt die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart darüber entscheiden, ob die derzeitige Handhabung und die vorgegebene Vergütung akzeptabel und angemessen ist.

Pflegeerlaubnis nicht mehr kostenlos

Trotz des sich abzeichnenden Krippen- und Kitaplätzemangels, der die Neuausbildung und Förderung von Tagespflegeeltern angezeigt sein lässt, hat sich die Regierung wieder einmal dazu entschlossen, den Tagesmüttern die Arbeit zu erschweren. So war die Beantragung einer Pflegeerlaubnis, die ohnehin schon eine Ausbildung oder äquivalente, nachweisbare Erfahrung voraussetzt, bisher kostenlos. Dies hat sich jetzt geändert. Trotz des 2006 vom Justizministerium verfassten Schreibens, nach dem die Beantragung einer Pflegeerlaubnis kostenlos sein soll, hat das Justizbundesamt jetzt entschieden, dass auch für die Pflegeerlaubnis eine Gebühr verlangt werden darf. Obwohl die Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt, komme die kostenlose Beantragung der Pflegeerlaubnis nicht in Frage, da es sich dabei um eine normale selbständige Tätigkeit handelt. Die Jugendämter einiger Gemeinden bieten an, diese Kosten zu übernehmen. Deshalb ist es sinnvoll, sich vor der Zahlung vor Ort zu informieren.

Steuerliche Fragen und Antworten für Tagesmütter

Egal ob die Einnahmen aus der Kinderbetreuung von den Kommunen, von den Eltern, oder sich, wie in den meisten Fällen, aus Zahlungen beider Parteien zusammensetzt, sie müssen stets als steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit angegeben und in einer jährlichen Steuererklärung dem Finanzamt angezeigt werden. Von dem zu versteuernden Betrag können Sachaufwendungen, die für die Arbeit nötig sind, abgezogen werden. Dazu gehört auch die Verpflegung für die zu betreuenden Kinder, Miete und Nebenkosten, Fahrtkosten für Ausflüge und das zusätzlich angeschaffte Inventar inclusive Spielzeug. Auch die regelmäßig geforderte Weiterbildung kann steuerlich geltend gemacht werden. Nachweisen muss die Tagesmutter ebenfalls, eine Kranken- Renten- und Pflege- sowie eine Unfallversicherung. Die Einkommenssteuererklärung ist immer bis zum 31. Mai des Folgejahres beim zuständigen Finanzamt einzureichen, es sei denn, durch weitere Einnahmen lohnt sich der Gang zu einem Steuerberater. In dem Fall hat jeder Selbständige mit der Abgabe der Steuererklärung Zeit bis zum 31. Dezember des Folgejahres. Einkommenssteuervorauszahlungen fallen nur bei entsprechend hohen Einnahmen an. Sie werden vom Finanzamt festgelegt, können aber bei nicht allzu hohem Verdienst in der Regel problemlos abgelehnt werden. Da die Kindertagespflege kein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung ist, fällt eine Gewerbesteuer nicht an. Auch von der Umsatzsteuerpflicht sind Tagesmütter nicht betroffen.

Zuschüsse für Tagesmütter?

Schon jetzt sind immer mehr Berufstätige auf die Hilfe von Tagesmüttern angewiesen. Auch Eltern die Samstags arbeiten, können nicht immer auf Unterstützung in der Familie zählen. Die Stadt Konstanz will deshalb neue Anreize schaffen, um die Zahl derer zu erhöhen, die sich für diesen schönen und anstrengenden Beruf entscheiden. Der Gemeinderat von Konstanz stimmte jetzt mehrheitlich für weitere Zuschüsse zu der bestehenden Grundvergütung von 3,90 Euro. Tagesmütter, die eine Qualifizierung und Pflegeerlaubnis nachweisen können, werden zukünftig mit 60 Cent mehr bezuschusst. Bei einer Betreuung außerhalb der üblichen Zeiten, also am Wochenende und Abends, werden nochmal 30 Cent zusätzlich gezahlt. Auch für eine eventuelle zur Verfügungstellung von Wohnraum für die Kinderbetreuung, zahlt die Stadtverwaltung zukünftig über 150 Euro. Das Bezuschussungssystem ist zwar unnötig kompliziert, aber das ist typisch deutsch. Entscheidend ist, dass sich tatsächlich im Bereich der Kinderbetreuung einiges tut.